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Die BAWAG P.S.K warnt vor gefälschten Bank E-Mails

Hallo liebe tellows-Freunde,

da wir für Euch immer wieder auf der Suche nach interessanten Verbraucherschutzthemen sind, ist uns auch diese Woche wieder etwas interessantes unter die Nase gekommen. Aufmerksam geworden sind wir auf einen Artikel des Magazins derStandard. In diesem Artikel warnt die Bank BAWAG P.S.K ihre Kunden vor Phishing Mails. Doch was versteht man eigentlich unter Phishing-Mails? Über so genannte Phishing Mails wird versucht über falsche World Wide Web Seiten an Daten eines Internet Nutzers zu kommen und damit Identitätsdiebstahl zu begehen. Ein beispielhafter Anwendungsfall ist die Kontoplünderung. In diesem Falle sollen die Mails angeblich von der BAWAG P.S.K persönlich kommen, was aber natürlich nicht der Fall ist. Denn vermutlich machen sich Internet-Betrüger nur den Namen der Bank zu Nutzen, um an persönliche Daten von Bankkunden zu kommen. Seit Anfang Oktober sollen diese Mails kursieren. Die Bank betonte aber, dass sie keine derartigen Mails versendet, weder an Kunden noch an Nicht-Kunden. Denn keine Bank fragt Kundendaten telefonisch oder per E-Mail ab. Daher empfiehlt die BAWAG P.S.K diese Mails sofort zu löschen. So berichtet es derStandard in seinem Artikel.

Worauf weisen diese E-Mails hin?

Die gefälschten BAWAG P.S.K Mails haben vorwiegend folgende Vermerke in der Betreffzeile. Zum einen „Der eBanking-Zugang läuft bald ab“ oder zum anderen „Der eBanking-Zugang musste aus Sicherheitsgründen gesperrt werden“. Aber auch „Sicherheits-Update“ oder „Kontoaktivierungs-Update“ werden häufig verwendet, um schnell an die Daten der Nutzer zu kommen. Die Empfänger solcher Mails werden dann aufgefordert ihre persönlichen Daten auf wohl auch gefälschten Internetseiten einzugeben. So kann man es aus den Angaben des Artikels entnehmen.

Außerdem warnt die Bank davor auf diese Mails zu reagieren und persönliche Daten preiszugeben, denn wenn das gesehen ist, sollen diese Kunden Anrufe von angeblichen Bankmitarbeitern bekommen. Diese versuchen dann unter der Vorgabe verschiedener Sicherheitsmaßnahmen an TAN Nummern zu kommen. Mit diesen TAN Nummern können dann mit betrügerischer Absicht Überweisungen getätigt werden. Also gilt nicht nur Vorsicht zu bewahren bei den E.Mails, sondern auch bei diversen Anrufen von angeblichen Mitarbeitern der BAWAG P.S.K Bank. Auch sind vermutlich bereits Nutzer der tellows Community von dieser Art Anrufe betroffen. Folgende Telefonnummern könnten vermutlich im Zusammenhang mit den Anrufen stehen.

1. 06648099889052 mit 4 Kommentaren und 781 Suchanfragen. tellows Score: 8
2. 06502101485 mit 7 Kommentaren und 2397 Suchanfragen. tellows Score: 7

Der tellows Nutzer arminb hinterließ folgende Information auf unserer Plattform.

Gab sich als BAWAG PSK Mitarbeiter aus und wollte an mein Geburtsdatum ran. Ich habe danach die BAWAG-Zentrale angerufen und mir versichern lassen, dass solche Datenerhebungen ihrerseits nie telefonisch geschehen. Achtung! Scheint sich um eine Betrügernummer zu handeln. Ich habe Anzeige bei der Polizei erstattet. Sollten Sie auch von der Nummer angerufen werden, tun sie das auch.

Also seit sehr vorsichtig, falls sich die vermeintlichen Mitarbeiter der Bank telefonisch bei euch melden.

Um ihre Kunden vor diesen betrügerischen Angriffen zu schützen, hat die BAWAG für alle bekannten, gefälschten Internetseiten eine sofortige Sperre verhängt und diese aus dem Netz nehmen lassen. Für weitere Informationen gibt es auf der Homepage der Bank noch weitere Sicherheitshinweise, die beachtet werden sollten. Außerdem kann im Zweifelsfall eine eBanking Hotline angerufen werden.

Quellen:

Das Telekommunikationsgesetz

Im Kampf gegen Telefonbetrug und Telefonwerbung ist es sinnvoll, sich mit der aktuellen Rechtslage auszukennen. Tellows klärt heute auf, wie das österreichische Recht mit Werbeanrufen umgeht und welche Strafen bei Gesetzesbruch zu erwarten sind.
Geregelt sind Kaltanrufe, die sogenannten ColdCalls, im §107 des Telekommunikationsgesetzes (TKG). Dieses trat am 20. August 2003 in Kraft und löste das davor geltende Telekommunikationsgesetz von 1997 ab.

Laut §107 TKG sind jene Anrufe verboten, die zu Werbezwecken und ohne vorherige Einwilligung des Angerufenen durchgeführt werden. Bei Telefonanrufen dürfen die mitgeschickten Rufnummern zudem nicht unterdrückt oder manipuliert werden. Die genaue Formulierung sieht folgenden Wortlaut vor:

§ 107. (1) Anrufe – einschließlich das Senden von Fernkopien – zu Werbezwecken ohne vorherige Einwilligung des Teilnehmers sind unzulässig. Der Einwilligung des Teilnehmers steht die Einwilligung einer Person, die vom Teilnehmer zur Benützung seines Anschlusses ermächtigt wurde, gleich. Die erteilte Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden; der Widerruf der Einwilligung hat auf ein Vertragsverhältnis mit dem Adressaten der Einwilligung keinen Einfluss.
(1a) Bei Telefonanrufen zu Werbezwecken darf die Rufnummernanzeige durch den Anrufer nicht unterdrückt oder verfälscht werden und der Diensteanbieter nicht veranlasst werden, diese zu unterdrücken oder zu verfälschen.

Ein Werbezweck liegt dann vor, wenn das Ziel verfolgt wird, den Absatz von Produkten oder Dienstleistungen zu fördern. So kann man schon von verbotenen Anrufen sprechen, wenn lediglich ein Angebot unterbreitet werden möchte. Die Verletzung dieser Bestimmungen kann für Telefonkeiler bis zu 58.000 Euro Strafe mit sich ziehen (§109 (4) Nr. 8 TKG). Wird die Rufnummer verbotener Weise unterdrückt oder verfälscht muss bis zu 37.000 Euro Strafe gezahlt werden (§109 (3) Nr. 19a TKG).
Obwohl die Anrufe illegal sind, gelten abgeschlossene Verträge innerhalb dieser Telefonate nach österreichischem Gesetz als rechtskräftig. Neue Hoffnung zur Änderung und Verbesserung der Verbraucherrechte liegt deswegen in der EU-Verbraucherrechterichtlinie, von der wir bereits berichteten.

§107 TKG regelt aber nicht nur verbotene Werbeanrufe. Auch die Zusendung von Werbung auf elektronischem Wege, d.h. per E-Mail oder SMS, unterliegt diesem Paragraphen. So ist es verboten,
Werbung auf diesem Weg zu versenden, wenn der Zweck der Direktwerbung verfolgt wird oder die elektronische Post an mehr als 50 Empfänger gerichtet ist. Hier können Strafen bis zu 37.000 Euro ausgesprochen werden (§109 (3) Nr. 20 TKG).

Wird §107 TKG vermehrt nicht eingehalten, wird dies als Verstoß gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) interpretiert. Darauf stützend kann auf Schadensersatz und Unterlassung geklagt werden. Anzeigen bezüglich Verstöße gegen das TKG können beim jeweiligen Fernmeldebüro erstattet werden.

Sobald sich Änderungen im Telekommunikationsgesetz ergeben, werden wir Euch hier im tellows Blog darüber informieren!

Neue E-Mail-Funktion auf tellows.at

Liebe Freunde von Tellows,

auf tellows.at habt Ihr jetzt die Möglichkeit, via E-Mail informiert zu werden, sobald es zu einer bestimmten, Euch unbekannten Telefonnummer Neuigkeiten gibt.

Es funktioniert ganz einfach:

1. Ihr aktiviert im Kommentarformular der jeweiligen Telefonnummer die Funktion:

[ ] Ich möchte informiert werden bei Neuigkeiten zu dieser Nummer. (siehe Bild)
tellows-email-benachrichtigung

2. Ihr tragt Eure E-Mail-Adresse ein und wählt die gewünschte Versandhäufigkeit aus:

tellows-email-benachrichtigung-2

3. Ihr sendet den Kommentar ab.

Ab diesem Moment werdet ihr via E-Mail automatisch informiert, sobald es zu dieser Nummer Neuigkeiten gibt.

Wir wünschen Euch viel Spaß mit der Funktion!

Euer Tellows – Team!