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Das Telekommunikationsgesetz

Im Kampf gegen Telefonbetrug und Telefonwerbung ist es sinnvoll, sich mit der aktuellen Rechtslage auszukennen. Tellows klärt heute auf, wie das österreichische Recht mit Werbeanrufen umgeht und welche Strafen bei Gesetzesbruch zu erwarten sind.
Geregelt sind Kaltanrufe, die sogenannten ColdCalls, im §107 des Telekommunikationsgesetzes (TKG). Dieses trat am 20. August 2003 in Kraft und löste das davor geltende Telekommunikationsgesetz von 1997 ab.

Laut §107 TKG sind jene Anrufe verboten, die zu Werbezwecken und ohne vorherige Einwilligung des Angerufenen durchgeführt werden. Bei Telefonanrufen dürfen die mitgeschickten Rufnummern zudem nicht unterdrückt oder manipuliert werden. Die genaue Formulierung sieht folgenden Wortlaut vor:

§ 107. (1) Anrufe – einschließlich das Senden von Fernkopien – zu Werbezwecken ohne vorherige Einwilligung des Teilnehmers sind unzulässig. Der Einwilligung des Teilnehmers steht die Einwilligung einer Person, die vom Teilnehmer zur Benützung seines Anschlusses ermächtigt wurde, gleich. Die erteilte Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden; der Widerruf der Einwilligung hat auf ein Vertragsverhältnis mit dem Adressaten der Einwilligung keinen Einfluss.
(1a) Bei Telefonanrufen zu Werbezwecken darf die Rufnummernanzeige durch den Anrufer nicht unterdrückt oder verfälscht werden und der Diensteanbieter nicht veranlasst werden, diese zu unterdrücken oder zu verfälschen.

Ein Werbezweck liegt dann vor, wenn das Ziel verfolgt wird, den Absatz von Produkten oder Dienstleistungen zu fördern. So kann man schon von verbotenen Anrufen sprechen, wenn lediglich ein Angebot unterbreitet werden möchte. Die Verletzung dieser Bestimmungen kann für Telefonkeiler bis zu 58.000 Euro Strafe mit sich ziehen (§109 (4) Nr. 8 TKG). Wird die Rufnummer verbotener Weise unterdrückt oder verfälscht muss bis zu 37.000 Euro Strafe gezahlt werden (§109 (3) Nr. 19a TKG).
Obwohl die Anrufe illegal sind, gelten abgeschlossene Verträge innerhalb dieser Telefonate nach österreichischem Gesetz als rechtskräftig. Neue Hoffnung zur Änderung und Verbesserung der Verbraucherrechte liegt deswegen in der EU-Verbraucherrechterichtlinie, von der wir bereits berichteten.

§107 TKG regelt aber nicht nur verbotene Werbeanrufe. Auch die Zusendung von Werbung auf elektronischem Wege, d.h. per E-Mail oder SMS, unterliegt diesem Paragraphen. So ist es verboten,
Werbung auf diesem Weg zu versenden, wenn der Zweck der Direktwerbung verfolgt wird oder die elektronische Post an mehr als 50 Empfänger gerichtet ist. Hier können Strafen bis zu 37.000 Euro ausgesprochen werden (§109 (3) Nr. 20 TKG).

Wird §107 TKG vermehrt nicht eingehalten, wird dies als Verstoß gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) interpretiert. Darauf stützend kann auf Schadensersatz und Unterlassung geklagt werden. Anzeigen bezüglich Verstöße gegen das TKG können beim jeweiligen Fernmeldebüro erstattet werden.

Sobald sich Änderungen im Telekommunikationsgesetz ergeben, werden wir Euch hier im tellows Blog darüber informieren!

Neue Hoffnung durch die EU-Verbraucherrechterichtlinie

Die Novelle des Konsumentenschutzgesetzes von 2011 brachte leider nicht die erwünschte Eindämmung unerwünschter Telefonwerbung. Das zeigten die Ergebnisse von diversen Umfragen, unter anderem vom Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder von dem Verein für Konsumenteninformation.

Werbeanrufe, die ohne Einverständnis oder mit unterdrückter Rufnummer durchgeführt werden, sind bereits jetzt schon verboten. Unternehmen fühlen sich daran jedoch nicht gestört. Sie holen sich eine Zustimmung der Verbraucher oft ohne deren Wissen über das Kleingedruckte auf Gewinnspielkarten oder im Internet. Eventuell anfallende Geldstrafen sind zu niedrig, um Unternehmen von den Cold Calls abzuhalten.

Die EU-Verbraucherrechterichtlinie soll jetzt helfen. Theoretisch müsste Österreich diese nicht berücksichtigen, jedoch soll dadurch das Verbraucherschutzniveau gesteigert werden. Bis spätestens Ende 2013 soll die Richtlinie in Österreich umgesetzt werden. Dadurch kommt es zu einer Verschärfung der Rechtslage bezüglich am Telefon abgeschlossener Verträge. Eine schriftliche Bestätigung wird dann künftig notwendig sein, d.h. das Unternehmen muss den am Telefon besprochenen Vertrag dem Verbraucher schriftlich zukommen lassen. Der Verbraucher muss seinen Willen daraufhin nochmals schriftlich bestätigen.
Das Verbraucherrechte-Richtlinien-Umsetzungsgesetz (VRUG) soll die nach der Richtlinie geänderten Gesetzesbereiche neu regeln. Damit können Verbraucher wieder hoffen, dass unerlaubter Telefonwerbung endlich der Riegel vorgeschoben wird. Wir werden Euch über die Entwicklung dieses Gesetzes natürlich weiter informieren!

Quelle: help

Eine Erhebung zu unerwünschten Telefonanrufen vom BMASK

Eine Studie des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (BMASK) des letzten Jahres zeigt, dass unerwünschte Werbeanrufe nach wie vor ein zentrales Verbraucherthema darstellen. Anlass stellte wie schon im Jahr 2010 der Fraud Prevention Month dar. In diesem Zusammenhang organisierte das BMASK zusammen mit dem Verein für Konsumenteninformation eine landesweite Umfrage, die Österreichern erneut die Möglichkeit gab, ihre Erfahrungen mit unerbetenen Telefonanrufen zu äußern. Damit sollte nicht zuletzt überprüft werden, ob die Novelle des Konsumentenschutzgesetzes von 2011 wirklich die erzielte Eindämmung von unerwünschter Telefonwerbung bewirkt hat.

Die 17 Fragen des entwickelten Fragebogens konnten insgesamt 2,5 Monate lang beantwortet werden. Die Beteiligung war enorm. Von den 1301 ausgefüllten Bögen konnten 1017 für die Auswertung verwendet werden.

Ergebnisse
Die Studie zeigt, dass Anrufe bezüglich Gewinnspiele und Lotterien mit 52,51% den deutlich stärksten Anteil aller vertretenen Branchen einnehmen. Hier kann man auf tellows sehen, dass auch Ihr in der Vergangenheit sehr viele Telefonnummern als Gewinnspiel markiert habt. Telefondienstleistungen wurden in der Studie mit 14,45% am zweithäufigsten genannt. Mehr als die Hälfte der Befragten (58%) fühlten sich während des Gespräches bedrängt. Bei jedem vierten Anruf hat sich der Anrufer bzw. das Unternehmen nicht vorgestellt. Von so einem Fall berichtete auch FlowerXX für die Telefonnummer 0930322951210:

Die Anruferin hat bei uns betr. eines Gewinnspiels angerufen und wollte Auskunft von mir. Sie hat sich nicht vorgestellt…was soll das eigentlich? […]

Erschreckend ist zudem, dass obwohl eine Unterdrückung der Rufnummer verboten ist, nur bei 45% der in der Studie berücksichtigten Fälle eine Rufnummer angezeigt wurde. Offensichtlich agieren die Anrufer hier gesetzeswidrig und sind selbst durch eine drohende Geldstrafe von bis zu 37.000 € nicht abgeschreckt. Über eine unterdrückte Nummer berichtete auch MrGenervt (03324751338):

Ein Hr. Reuter der Agentur “Terpefon” rief im Auftrag von Vodafone an, um einen Handy- und Internetflatratevertrag zu verkaufen. Telefonnummer war unterdrückt! Die obenstehende hat er angeblich aus einem Schreiben seiner Agentur abgelesen. Möglicherweise eine erfundene Nummer? Auch wüsste er den genauen Namen seiner Agentur nicht, da er erst seit kurzem dort arbeiten würde. Frechheit!

Eine Einwilligung für den Werbeanruf lag in der Studie sogar nur bei 10% der Anrufe vor.

Fazit
Durch die Ergebnisse der Umfrage wird deutlich, dass unerwünschte Telefonwerbung nach wie vor trotz der Novelle des Konsumentenschutzgesetzes an der Tagesordnung steht. Es scheint also Bedarf zu bestehen, die Rechtslage dahingehend weiter zu verändern. Der tellows Blog wird Euch auf dem Laufenden halten!

Quelle:
www.konsumentenfragen.at