Im Kampf gegen Telefonbetrug und Telefonwerbung ist es sinnvoll, sich mit der aktuellen Rechtslage auszukennen. Tellows klärt heute auf, wie das österreichische Recht mit Werbeanrufen umgeht und welche Strafen bei Gesetzesbruch zu erwarten sind.
Geregelt sind Kaltanrufe, die sogenannten ColdCalls, im §107 des Telekommunikationsgesetzes (TKG). Dieses trat am 20. August 2003 in Kraft und löste das davor geltende Telekommunikationsgesetz von 1997 ab.
Laut §107 TKG sind jene Anrufe verboten, die zu Werbezwecken und ohne vorherige Einwilligung des Angerufenen durchgeführt werden. Bei Telefonanrufen dürfen die mitgeschickten Rufnummern zudem nicht unterdrückt oder manipuliert werden. Die genaue Formulierung sieht folgenden Wortlaut vor:
§ 107. (1) Anrufe – einschließlich das Senden von Fernkopien – zu Werbezwecken ohne vorherige Einwilligung des Teilnehmers sind unzulässig. Der Einwilligung des Teilnehmers steht die Einwilligung einer Person, die vom Teilnehmer zur Benützung seines Anschlusses ermächtigt wurde, gleich. Die erteilte Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden; der Widerruf der Einwilligung hat auf ein Vertragsverhältnis mit dem Adressaten der Einwilligung keinen Einfluss.
(1a) Bei Telefonanrufen zu Werbezwecken darf die Rufnummernanzeige durch den Anrufer nicht unterdrückt oder verfälscht werden und der Diensteanbieter nicht veranlasst werden, diese zu unterdrücken oder zu verfälschen.
Ein Werbezweck liegt dann vor, wenn das Ziel verfolgt wird, den Absatz von Produkten oder Dienstleistungen zu fördern. So kann man schon von verbotenen Anrufen sprechen, wenn lediglich ein Angebot unterbreitet werden möchte. Die Verletzung dieser Bestimmungen kann für Telefonkeiler bis zu 58.000 Euro Strafe mit sich ziehen (§109 (4) Nr. 8 TKG). Wird die Rufnummer verbotener Weise unterdrückt oder verfälscht muss bis zu 37.000 Euro Strafe gezahlt werden (§109 (3) Nr. 19a TKG).
Obwohl die Anrufe illegal sind, gelten abgeschlossene Verträge innerhalb dieser Telefonate nach österreichischem Gesetz als rechtskräftig. Neue Hoffnung zur Änderung und Verbesserung der Verbraucherrechte liegt deswegen in der EU-Verbraucherrechterichtlinie, von der wir bereits berichteten.
§107 TKG regelt aber nicht nur verbotene Werbeanrufe. Auch die Zusendung von Werbung auf elektronischem Wege, d.h. per E-Mail oder SMS, unterliegt diesem Paragraphen. So ist es verboten,
Werbung auf diesem Weg zu versenden, wenn der Zweck der Direktwerbung verfolgt wird oder die elektronische Post an mehr als 50 Empfänger gerichtet ist. Hier können Strafen bis zu 37.000 Euro ausgesprochen werden (§109 (3) Nr. 20 TKG).
Wird §107 TKG vermehrt nicht eingehalten, wird dies als Verstoß gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) interpretiert. Darauf stützend kann auf Schadensersatz und Unterlassung geklagt werden. Anzeigen bezüglich Verstöße gegen das TKG können beim jeweiligen Fernmeldebüro erstattet werden.
Sobald sich Änderungen im Telekommunikationsgesetz ergeben, werden wir Euch hier im tellows Blog darüber informieren!